Öffentliche Ausschreibungen
Entdecken Sie frühestmöglich öffentliche Ausschreibungen. Bewerben Sie sich noch vor Ihrem Wettbewerb auf neue Ausschreibungen und steigern Sie Ihren Umsatz.
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Öffentliche Ausschreibungen sind komplex. Ohne die richtigen Kniffe und das fachliche Hintergrundwissen gleichen Vorbereitung und Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen einem langen Marathon. Damit Sie Ihr Ziel, neue Aufträge oder neue Kunden, in Ihrer persönlichen Bestzeit erreichen, erhalten Sie hier einen Experten-Überblick zum Thema.
Die Bandbreite der öffentlichen Aufträge reicht von Riesenprojekten wie etwa Großflughäfen bis hin zu kleinen Dienstleistungsverträgen, die durchaus von Ein-Mann-Unternehmen gewonnen werden können. Die Förderung des deutschen Mittelstandes ist ein erklärtes Ziel des deutschen Vergaberechts, nach dem kleinere und mittlere Unternehmen bei der Auftragsvergabe zu bevorzugen sind. Öffentliche Aufträge sind nicht nur für Großunternehmen oder alt eingesessene Unternehmen zugänglich. Auch kleinere und neu gegründete Unternehmen haben, bei Beachtung der Voraussetzungen, gute Möglichkeiten mit öffentlichen Aufträgen ihren Umsatz zu steigern. Ein Fünftel der staatlichen Aufträge wird in der Regel an Unternehmen vergeben.
Mehr als 50.000 vergebende Stellen nutzen unterschiedlichste Medien und Verfahren im Ausschreibungsmanagement. In vielen Fällen bedeutet das, dass Unternehmen oftmals gar nicht die Quellen zu den jeweiligen lukrativen Aufträgen finden oder wissen, wie sie an diese herankommen. Bereits in dieser ersten Phase unterstützt der DTAD seine Kunden. Auf DTAD erhalten diese die Möglichkeit, persönliche Suchprofile zu hinterlegen und sich via E-Mail-Funktion die täglichen Suchergebnisse direkt ins Postfach senden zu lassen.
Sind die Ausschreibungen erst einmal recherchiert, ist zu beachten, dass die formalen Anforderungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe höher sind als in vielen Bereichen der Privatwirtschaft. Dies liegt vor allem daran, dass staatliche Stellen einer aufmerksamen Kontrolle unterliegen, um Korruption und Misswirtschaft mit Steuergeldern zu vermeiden. Alle Auftragnehmer sollen so bei gleicher Eignung gleichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen erhalten. Ziel vergaberechtlicher Vorschriften ist es, zu gewährleisten, dass sich das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis durchsetzt. Weitere Faktoren beeinflussen, ob die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen von Erfolg gekrönt ist. Hierzu gehört vor allem ausreichend Kenntnis über:
Das deutsche Vergaberecht, das den Rahmen für den Markt öffentlicher Aufträge setzt, folgt zunächst den Richtlinien der EU – genauer der Richtlinie 2014/24/EU. Diese floss in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein – eine Art „Grundgesetz“ der öffentlichen Vergabe in Deutschland. Auch die Länder und Kommunen müssen sich an diese Vorgaben halten, was zu einer Harmonisierung der – wegen der föderalen Strukturen recht zerklüfteten – Vergaberechtslandschaft beiträgt.
Das GWB ist trotz vieler hinzugefügter Paragraphen immer noch relativ oberflächlich, sodass die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern die Vergabeverordnung (VgV) für Dienstleistungen und die VOB/A 2. Abschnitt für Bauausschreibungen erlassen hat. Diese regelt zunächst alle Beschaffungsvorgaben anhand einer von der EU vorgegebenen Größenordnung (den sogenannten „Schwellenwerten“). Somit ist die VgV für alle europaweiten Ausschreibungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 214.000 Euro im Dienstleistungsbereich und im Bausektor mit VOL/A 2. Abschnitt über einem Volumen von mehr als 5.350.000 Euro im Bausektor maßgeblich (Stand Januar 2020). Diese Schwellenwerte werden regelmäßig alle zwei Jahre aktualisiert. In diesem sogenannten Oberschwellenbereich gibt es grundsätzlich folgende Verfahrensarten, die der öffentliche Auftraggeber für eine Ausschreibung nutzen kann:
Unterhalb der Schwellenwerte gelten das Bundesrecht und seine Verordnungen nicht, sondern das jeweilige Landesrecht. Die ersten drei dieser Verfahrensarten haben ihr Pendant im Unterschwellenrecht, das die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) präzisiert. Diese bildet ab 2017/18 (umgesetzt im Bunderecht seit Februar 2017, in den einzelnen Bundesländern abhängig von der Gesetzesverabschiedung durch die Parlamente), den allgemeinen Rechtsrahmen für die „kleinen“ Ausschreibungen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich und offenen Verfahren im Oberschwellenbereich macht eine Vergabestelle einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen die geplante Vergabe eines Auftraggebers bekannt und fordert bereits durch die allgemeine Bekanntmachung zur Abgabe eines Angebotes eines jeden geeigneten Unternehmens auf. Jeder Interessent kann bis Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abgeben. Es gibt in Deutschland allerdings eine Vielzahl von staatlichen Ausschreibungsorganen auf der Ebene des Bundes, der Länder sowie der Kommunen. Sogar die Veröffentlichung in eigenen Publikationen, in lokalen Zeitungen oder auf Internetportalen erfüllt in vielen Fällen die Pflicht zur allgemeinen Bekanntmachung einer Ausschreibung. Das hat den Effekt, dass der staatliche oder halbstaatliche Charakter der meisten Ausschreibungsorgane – typischerweise der Länder oder des Bundes – eine Vollständigkeit suggerieren, die sie nicht einmal annähernd bieten können. Bei circa 40.000 Vergabestellen in Deutschland und einer unüberschaubaren Anzahl von Veröffentlichungswegen ist es empfehlenswert, auf die Dienste eines spezialisierten Informationsdienstes wie dem DTAD zurückzugreifen.
Eine Beschränkte Ausschreibung wird oberhalb der europäischen Schwellenwerte ein Nicht Offenes Verfahren genannt. Bei einer Beschränkten Ausschreibung wird nur einer beschränkten Anzahl von Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ein Angebot abzugeben. Dem geht in der Regel ein sog. Teilnahmewettbewerb voraus, der allgemein bekannt gegeben wird. Hier werden Unternehmen dazu aufgefordert, ihre Eignung zur Durchführung eines Auftrages nachzuweisen. Aus den Wettbewerbsteilnehmern wählt die vergebende Stelle eine Reihe von Unternehmen aus, die dazu aufgefordert werden, tatsächlich ein Angebot abzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Vergabestellen Beschränkte Ausschreibungen jedoch auch ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb ausschreiben.
In diesem Falle kontaktieren sie mehrere Unternehmen direkt und fordern diese auf, ein Angebot abzugeben. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb muss ein Unternehmen der Vergabestelle bereits bekannt sein, will es aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben. Sind einer Vergabestelle keine Unternehmen bekannt, die für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in Frage kommen, unternimmt diese eine Markterkundung. Ein Angebot ist dabei die Datenbank DTAD Firmen & Vergabestellen – bei der Sie Ihr Unternehmensprofil mit Leistungsportfolio und Zertifikaten vorstellen können. Auch Kommunen führen eigene Bieterverzeichnisse, in die man sich eintragen kann. Und nicht zuletzt können sich Unternehmen in der Präqualifizierungsdatenbank PQ-Bau für Aufträge aus Bauleistungen und im Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) für Vergaben empfehlen. Aus diesen Quellen suchen Vergabestellen Ausschreibungsteilnehmer aus und fordern sie auf, ein Gebot abzugeben.
Allerdings genügt die Eintragung in die genannten Listen oftmals noch nicht, um zur Teilnahme eingeladen zu werden. Stetiger Kontakt zu den relevanten Vergabestellen kann deshalb von großem Nutzen sein.
Mit der eingeführten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wurde die Freihändige Vergabe ersetzt. Hintergrund war: der Gesetzgeber wollte deutlicher herausstellen, dass es sich bei diesem Verfahren um ein reguläres Vergabeverfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte in der Regel verhandelt werden kann. Verhandlungsvergaben sind mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführbar.
Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb:
Hier fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Unternehmensanzahl zur öffentlichen Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Mit diesem übermittelt der Auftraggeber alle geforderten Informationen, um die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen auszuschließen. Die Vergabestelle wählt meistens zwischen drei und sieben Bieter nach transparenten Kriterien aus, die dann zur eigentlichen Angebotsphase eingeladen werden.
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb:
Bei dieser fordert der Auftraggeber mehrere, aber grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Auch bei dieser Vergabe dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Im Unterschied zur Beschränkten Ausschreibung darf über Angebotsinhalte verhandelt werden. Ausgenommen sind die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung.
Wurden Auftragsvergaben nicht im Vorhinein durch allgemeine Bekanntmachungen (also im Rahmen Öffentlicher Ausschreibungen) oder Teilnahmewettbewerbe (Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb oder Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb) angekündigt und zur allgemeinen Beteiligung freigegeben, verlangt das Vergaberecht die, bei bestimmten unterschwelligen öffentlichen Ausschreibungen, Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Nachhinein. Somit soll ein Mindestmaß an Transparenz hergestellt werden, damit sichtbar auf die Frage geantwortet wird: „Wer hat was an wen vergeben?“
Aus der Perspektive einer Vergabestelle gliedert sich eine Ausschreibung in zwei Schritte. Der erste Schritt umfasst die Ermittlung des Bedarfs, die Kostenschätzung, die Bereitstellung der Haushaltsmittel, die Wahl der Verfahrensart, die Erstellung der Vergabeunterlagen und die Bekanntmachung der Ausschreibung. Der zweite Schritt ist dann die eigentliche „Angebotsphase“. Nach Prüfung der Eignung der teilnehmenden Unternehmen, der anschließenden Prüfung und Wertung der Angebote, der Vorabinformation unterlegener Bieter zumindest in Verfahren nach europäischem Recht, erfolgt letztlich der Zuschlag.
In den folgenden Punkten wird dieses Verfahren detailliert erklärt:
1. Für teilnehmende Unternehmen wird ein Ausschreibungsverfahren mit der Bekanntmachung einer Ausschreibung relevant. Wobei zu unterscheiden ist zwischen der Bekanntmachung einer Ausschreibung und den sog. Vergabeunterlagen, die den Auftrag und die zu erfüllenden Anforderungen idealerweise auschlaggebend beschreiben. Bietende Unternehmen müssen fristgerecht die Vergabeunterlagen anfordern, wollen sie an einer Ausschreibung teilnehmen.
2. In der weiteren Phase kommunizieren Bieter und Vergabestelle kaum. Diese Phase ist sehr formal gehalten. Gelegentliche Bieterfragen und -antworten sowie gegebenenfalls Ergänzungsmeldungen kommen in dieser Phase vor. In den meisten Fällen gehen Vergabestellen dabei generell so vor, dass die Antworten auf die Fragen einzelner Bieter anonym an die gesamte Bietergemeinde weitergeleitet werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Fällt einem Bewerber ein Fehler in den Vergabeunterlagen auf, so ist es möglich, diesen Fehler zu „rügen“, um der Vergabestelle die Möglichkeit zu geben, die Vergabeunterlagen zu verbessern.
3. Als nächstes werden die Angebote eingereicht und im Beisein eines Vertreters der Vergabestelle geöffnet (Vier-Augen-Prinzip). Während bei Lieferungen und Dienstleistungen die Angebotsöffnung in Abwesenheit der Bieter durchgeführt wird, gibt es bei den Bauaufträgen einen sog. „Submissionstermin“, an dem unter Anwesenheit der Bieter oder ihrer Bevollmächtigter die Angebote geöffnet werden.
4. Dann erfolgt die erste Stufe der Angebotsprüfung und -wertung: die formelle Angebotsprüfung. Formelle Mängel in den Angeboten führen häufig dazu, dass Bieter bereits an dieser ersten Hürde scheitern. Ausschlussgründe während der formellen Angebotsprüfung sind:
5. Die zweite Stufe der Angebotswertung ist die Eignungsprüfung des Bieters: Eingangs ist es hier wichtig, sich im Klaren darüber zu sein, dass die Vergabestellen grundsätzlich keine Eignungsnachweise nachfordern dürfen, die sie in der allgemeinen Bekanntmachung der Ausschreibung nicht eingefordert haben. Hat die Vergabestelle jedoch schon in der Vergabebekanntmachung darauf hingewiesen, dass Eignungsnachweise auch nach Angebotsabgabe nachgefordert werden können, so geht das in Ordnung. Während früher fehlende Eignungsnachweise ein unbedingter Ausschlussgrund für ein Angebot waren, so geben die Neufassungen der VOB und der VOL von 2009 den Vergabestellen die Möglichkeit, Eignungsnachweise zuerst in der Form sog. „Eigenerklärungen“ zuzulassen, um sie später von einem Unternehmen nachzufordern. Weiterhin sind fehlende Eignungsnachweise kein automatischer Ausschlussgrund mehr. Der Ausschluss aus einem Verfahren findet erst statt, wenn der Bieter einer Nachforderung nicht in festgesetzten Fristen nachkommt.
6. Hier sei noch besonders auf die sog. „Verfügbarkeitserklärung“ hingewiesen. In einer Verfügbarkeitserklärung erklärt ein Bieter und ein ihm verbundenes Unternehmen, dass der Bieter auf die Ressourcen des verbundenen Unternehmens zugreifen kann, dass sie aus seiner Sicht also „verfügbar“ sind. Auf diese Weise können Newcomer fehlende Referenzen sowie Erfahrungen und kleinere Unternehmen Nachteile bzgl. der technischen Ausrüstung und der Mitarbeiteranzahl ausgleichen.
7. In der dritten Stufe der Angebotswertung wird die Richtigkeit bzw. „Auskömmlichkeit des Angebotes“ geprüft: neben der rechnerischen Überprüfung der Angebote (Preise) wird unter anderem geprüft, ob z. B. im Falle außergewöhnlich günstiger Angebote die Gefahr der Insolvenz des jeweiligen Bieters durch nicht kostendeckende Herstellung gegeben ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Unternehmen nicht dazu berechtigt wäre, durch aggressive Preispolitik für einzelne Aufträge unter die Kostendeckung zu gehen, um sich neue Märkte zu erschließen. Bei Rückfragen der Vergabestelle zur Kalkulation ist diese ggf. zu erläutern.
8. In der vierten Stufe wird die Wirtschaftlichkeit eines Angebotes unter Berücksichtigung der mitgeteilten Zuschlagskriterien bewertet:
9. Mit dem Abschluss der vierten Stufe trifft die Vergabestelle die Vergabeentscheidung über die Annahme bzw. Ablehnung der Angebote. Erteilt sie einem Bieter den Zuschlag, informiert sie den erfolgreichen sowie die nicht erfolgreichen Bieter über das Ergebnis. Details hierzu ergeben sich aus der Art des gewählten Verfahrens.
Das Recht der Vergabeverfahren ist in diversen Gesetzen, Verordnungen und Abkommen geregelt, die hier der Vollständigkeit halber genannt werden:
Der folgende Fahrplan führt die grundlegenden formalen Schritte eines Ausschreibungsverfahrens und die wichtigsten Aufgaben eines Bewerbers während dieser einzelnen Schritte aus Unternehmenssicht zusammen. Nur eine gleichzeitige Erfüllung der formalen Voraussetzungen eines Ausschreibungsverfahrens und der richtige Umgang mit den vergebenden Stellen können letztendlich zum Erfolg führen. Des Weiteren ist zu beachten, dass in verschiedenen Wirtschaftsbereichen spezielle formale und verfahrenstechnische Besonderheiten existieren, deren umfassende Darstellung den Rahmen dieses Leitfadens sprengen würde. Aus Unternehmenssicht gliedert sich die Teilnahme an einer Ausschreibung in fünf Schritte.
Erstellung eines Kompetenzprofils des eigenen Unternehmens mit Produkten, Dienstleistungen, Kapazitäten, Referenzen, Zertifizierungen, Erfahrungen und geografischer Reichweite. Mangelt es an Referenzen oder Kapazitäten kann grundsätzlich über die Gründung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft oder durch das Aufsetzen einer geeigneten Verfügbarkeitserklärung auf die Ressourcen Dritter zurückgegriffen werden.
Rechtzeitige Anforderung der Vergabeunterlagen. Die Frist zur Anforderung darf nicht übersehen werden. Die Zahlung der Kosten für die Unterlagen ist nachzuweisen (so diese denn kostenpflichtig sind).
Kalkulation eines tragfähigen Angebots. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass zugesagte Leistungen qualitativ hochwertig und termintreu erfüllt werden können. Nachverhandlungen, die in der Privatwirtschaft normal sind, werden von Vergabestellen in der Regel nicht durchgeführt.
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