Gemeinsame Beschaffung\
Der Auftrag betrifft eine gemeinsame Beschaffung\
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Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MYLMJ\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen\
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Art des öffentlichen Auftraggebers\
Einrichtung des öffentlichen Rechts\
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Haupttätigkeit(en)\
Gesundheit\
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Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein\
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Weitere(r) CPV-Code(s)\
85140000\
85144000\
85144100\
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Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems: \
Beginn: 01.08.2018\
Ende: 31.07.2020\
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja\
Beschreibung der Verlängerungen:\
Im Falle, dass die AOK Nordost sich während der Laufzeit für eine Verlängerung der Verträge entscheidet, werden die Vertragspartner rechtzeitig informiert und erhalten die Möglichkeit, einer Vertragsverlängerung zuzustimmen.\
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Angaben über Varianten/Alternativangebote: \
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein\
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Angaben zu Optionen: \
Optionen: ja\
Beschreibung der Optionen:\
Verlängerungsoption siehe Laufzeit (Punkt II.2.7)\
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Angaben zu Mitteln der Europäischen Union: \
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein\
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Zusätzliche Angaben\
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Der Ablauf des Zulassungsverfahrens ist unter Punkt VI. 3) in dieser Bekanntmachung geschildert.\
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Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal\
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind\
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Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem\
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung\
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern\
Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 999\
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein\
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Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 15.12.2019\
Ortszeit: 12:00\
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Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
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Bindefrist des Angebots\
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Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 15.12.2019\
Ortszeit: 12:01\
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Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
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Zusätzliche Angaben\
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Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da es kein Formular für Zulassungsverfahren gibt. Verträge, bei denen keine Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern getroffen wird, unterliegen nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.\
Nach der Registrierung im DTVP-Vergabeportal stehen stationären Pflegeeinrichtungen, die gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI durch Versorgungsvertrag zugelassen sind, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der jeweiligen Eignungskriterien zur Verfügung.\
Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wenn sie erteilt werden.\
Die Teilnahmeunterlagen sollen möglichst elektronisch über das DTVP-Vergabeportal übermittelt werden. Alternativ können die Unterlagen auch postalisch eingereicht werden.\
Der im Feld IV.2.7 genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der Auftraggeberin geöffnet werden.\
Die Auftraggeberin behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.\
Verträge werden frühestens 15 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen.\
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MYLMJ\
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Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Die Vergabekammer des Bundes\
Villemombler Straße 76\
Bonn\
53123\
Deutschland\
Telefon: +49 228 / 9499-0\
E-Mail:
[email protected]\
Fax: +49 228/9499-163\
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Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
Rein vorsorglich für den Fall, dass Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):\
§ 134 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html\
§ 135 GWB Unwirksamkeit\
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:\
1) gegen § 134 verstoßen hat oder;\
2) (…)\
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.\
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:\
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;\
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;\
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.\
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.\
„§ 160 GWB Einleitung, Antrag\
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;\
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.\
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:\
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;\
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;\
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;\
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.\
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt“.\
„§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:\
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;\
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (…)“\
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Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 18.07.2018\
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