Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MDG0R/documents\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MDG0R\
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Art des öffentlichen Auftraggebers\
Einrichtung des öffentlichen Rechts\
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Haupttätigkeit(en)\
Gesundheit\
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Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein\
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Weitere(r) CPV-Code(s)\
85000000\
85110000\
85112200\
85121232\
85141210\
85140000\
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Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems: \
Beginn: 01.01.2021\
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein\
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Angaben über Varianten/Alternativangebote: \
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein\
\
Angaben zu Optionen: \
Optionen: nein\
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Angaben zu Mitteln der Europäischen Union: \
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein\
\
\
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags\
\
Der Integrationsanbieter muss ein zertifiziertes Weaningzentrum sein, siehe Punkt III.1.3.) Unterpunkt 1.b).\
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Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal\
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind\
\
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem\
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung\
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern\
Geplante Höchstanzahl an Beteiligten an der Rahmenvereinbarung: 999\
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein\
\
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 31.05.2021\
Ortszeit: 12:00\
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Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
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Bindefrist des Angebots\
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Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 31.05.2021\
Ortszeit: 12:01\
\
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
\
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen\
Aufträge werden elektronisch erteilt\
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert\
Die Zahlung erfolgt elektronisch\
\
Zusätzliche Angaben\
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Die Zahlung erfolgt elektronisch auf der Grundlage gemäß § 295 Abs. 1b SGB V oder § 301 SGBV (AMBO) sowie darauf basierender Richtlinien oder Vereinbarungen über Form und Inhalte des Abrechnungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Formblatt 5).\
Die AOK ist der Ansicht, dass der Abschluss von Verträgen ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der EU zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Verträge werden mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die hier genannten Voraussetzungen erfüllt und Interesse am Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Nach Registrierung im DTVP-Vergabeportal und Freigabe durch die AOK stehen dem nach DGP zertifizierten Weaningzentrum mit Zulassung als Krankenhaus durch Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Berlin, die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zum Nachweis der Eignungskriterien zur Verfügung.\
Fragen zu Verfahren oder Unterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Portal zu stellen. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.\
Die ausgefüllten Teilnahmeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über das DTVP-Vergabeportal zu übermitteln.\
Der im Feld IV.2.7) genannte Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem letztmalig Bewerbungsunterlagen geöffnet werden. Wie bei Zulassungsverfahren üblich, können Bewerbungsunterlagen unmittelbar nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingereicht und sofort nach Eingang von der AOK geöffnet werden.\
Die AOK behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.\
Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mind. 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Beginn der Leistungen ist frühestens 1.1.2021.\
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R\
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MDG0R\
\
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Vergabekammer des Bundes\
Villemombler Straße 76\
Bonn\
53123\
Deutschland\
Telefon: +49 228 / 9499-0\
E-Mail:
[email protected]\
Fax: +49 228/9499-163\
\
Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
Rein vorsorglich für den Fall, dass Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende §§ des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):\
§ 134 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/134.html\
§ 135 GWB Unwirksamkeit\
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber\
1. gegen § 134 verstoßen hat oder\
2. den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.\
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.\
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn\
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,\
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und\
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.\
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.\
§ 160 GWB Einleitung, Antrag\
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.\
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.\
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:\
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,\
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.\
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\
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Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 02.12.2020\
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