Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen

DTAD-ID: 17392969
Region:
14467 Potsdam (Berliner Vorstadt)
Auftragsart:
Europaweite Ausschreibung
Dokumententyp:
Ausschreibung
Verfahrensart:
Offenes Verfahren
Vergabestelle:
Sichtbar nach Registrierung
Auftragnehmer:
Sichtbar nach Registrierung
Kategorien:
Dienstleistungen des Gesundheitswesens
CPV-Codes:
Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen
Vergabeordnung:
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
Kurzbeschreibung:
Die AOK Nordost plant den Abschluss von Verträgen zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans für Menschen mit seltenen Erkrankungen.
Informationsstand
DTAD-Veröffentlichung:
23.03.2021
Frist Angebotsabgabe:
31.12.2021

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Leistungsbeschreibung
Beschreibung:
Deutschland-Potsdam: Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen - Zulassungsverfahren zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V der AOK Nordost-Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans für Menschen mit seltenen Erkrankungen\
Die AOK Nordost plant den Abschluss von Verträgen zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans für Menschen mit seltenen Erkrankungen.\
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CPV-Codes:\
85140000\
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Die AOK Nordost plant den Abschluss von Verträgen zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans für Menschen mit seltenen Erkrankungen.\
Ziel des Vertrages ist es, bei Versicherten mit Verdacht auf eine seltene Erkrankung, bei denen mit den vorhandenen Strukturen der Regelversorgung keine Diagnose gestellt werden konnte, durch einen interdisziplinären Ansatz eine sichere Diagnose zu stellen und damit patientenrelevante Konsequenzen zu ermöglichen, sowie die Versicherten einer bestmöglichen Behandlung und Betreuung zuzuleiten.\
Zentraler Bestandteil ist eine fachübergreifende Beurteilung spezialisierter Experten für seltene Erkrankungen aus dem Bereich Humangenetik zusammen mit Experten aus den jeweils relevanten klinischen Bereichen mittels interdisziplinärer und ggf. multizentrischer Fallkonferenzen.\
Da in der großflächigen Sequenzierung umfangreiche Sequenzdaten mit vielen individuellen Sequenzvarianten generiert werden, spielt bei der Auswertung die inhaltliche Bewertung der Varianten eine entscheidende Rolle, vor allem die Unterscheidung zwischen klinisch relevanten Varianten, Varianten mit unklarer Signifikanz und nicht relevanten Varianten. Die Unterscheidung der Varianten erfordert eine aufwändige Literaturrecherche, einen Abgleich mit verschiedenen Datenbanken und eine gemeinsame Bewertung durch Humangenetiker und klinische Experten.\
Das Vorhaben sowie das Vertragswerk wurde Ende 2020 im Fachausschuss Versorgungsmanagement des AOK Bundesverbandes den anderen AOK´s vorgestellt. Die AOK Bayern und die AOK Niedersachsen haben ihr Interesse an der Umsetzung des Vertrages bekundet. Daher gehen wir davon aus, dass diese Kassen ebenfalls Vertragspartner werden.\
Für die Betroffenheit an seltenen Erkrankungen gibt es keine Erfahrungswerte oder verlässliche Schätzungen. Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen beschränken sich auf eine sehr kleine Gruppe von Patienten mit seltenen Erkrankungen. Das Auftragsvolumen wird daher grob geschätzt und wie folgt angesetzt:\
AOK Nordost: 100 Versicherte in Fallkonferenzen; AOK Bayern: 250 Versicherte in Fallkonferenzen; AOK Niedersachsen: 150 Versicherte in Fallkonferenzen.\
Exomsequenzierung:\
AOK Nordost: 30 Versicherte mit Exomsequenzierung;\
AOK Bayern: 75 Versicherte mit Exomsequenzierung; AOK Niedersachsen: 45 Versicherte mit Exomsequenzierung.\
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Erfüllungsort:
NUTS-Code: DE\
Verfahren & Unterlagen
Verfahrensart:
Offenes Verfahren
Dokumententyp:
Ausschreibung
Vergabeordnung:
Dienstleistungsauftrag (VOL/VOF)
Aktenzeichen:
2021-03-17-Nordost-KRA
Termine & Fristen
Angebotsfrist:
31.12.2021
Bedingungen & Nachweise
Sprache:
DE
Zuschlagskriterien:
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Geforderte Nachweise:
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister\
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:\
1. Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:\
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bewerbers (nicht älter als 12 Monate vom Tag der Bekanntmachung gerechnet). Bei Firmensitz außerhalb Deutschlands ist der Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.\
2. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit.\
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit\
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:\
1. Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung, einschl. Nachweis:\
Es wird erklärt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für mögliche Schäden an Personen, Sachen und Vermögen, die aus der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen könnten, in ausreichender Höhe besteht. Dies wird durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen.\
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Technische und berufliche Leistungsfähigkeit\
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:\
Nachfolgendes ist anzugeben:\
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des interessierten Unternehmens, Name/n der vertretungsberechtigten Person/en:\
Die eingereichten Nachweise sind so zu wählen, dass die vollumfängliche Erfüllung der jeweiligen Anforderung eindeutig aus dem Nachweis hervorgeht.\
1. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gem. Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen), insbesondere Anlage 1 der Zentrums-Regelungen in der jeweils geltenden Fassung und Ausweisung als „Zentrum für seltene Erkrankungen“ im Krankenhausplan entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG,\
2. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anforderungskatalog an Typ A Zentren (Referenzzentren für Seltene Erkrankungen) des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit Seltenen (NAMSE) Erkrankungen in der jeweils geltenden Fassung,\
3. Nachweis über die Erfüllung koordinierender Aufgaben zur Diagnosestellung von Versicherten mit ungeklärten seltenen Erkrankungen,\
4. Nachweis über die Implementierung der Fachabteilungen und Institute mit Expertise zur Diagnosestellung von seltenen Erkrankungen aus den Bereichen: Humangenetik, Pädiatrie (einschließlich Mitarbeiter mit Zusatzbezeichnung Neuropädiatrie), Neurologie und Innere Medizin,\
5. Nachweis über internationale Vernetzungen der Fachexperten durch eine dokumentierte Teilnahme an Europäischen Referenz-Netzwerken (ERN),\
6. Nachweis über Implementierung einer fachärztlichen Spezialsprechstunde für klinische Genetik mindestens dreimal wöchentlich. Die Sprechstunden und Ansprechpartner sind im Internet veröffentlicht,\
7. Nachweis über Erfahrung von mindestens 50 Fallkonferenzen zur fallbezogenen Besprechung unklarer molekulargenetischer Befunde und von Varianten unklarer Signifikanz (VUS) zu seltenen Erkrankungen aus Exomsequenzierungen,\
8. Nachweis über die Implementierung der Erfüllung aller Anforderungen dieses Vertrags einschließlich der Anlagen in standardisierte Vorgehensweise (SOP),\
9. Nachweis über eine eigene klinisch-humangenetische Einrichtung mit Expertise in Next-Generation-Sequencing (NGS) sowie wissenschaftlicher, molekulargenetischer und bioinformatischer Expertise in der humangenetischen Diagnostik und ihrer Weiterentwicklung,\
10. Nachweis über die wissenschaftliche Aktivität, nachgewiesen durch mindestens 5 einschlägige Publikationen pro Jahr in Zeitschriften mit Peer Review,\
11. Die teilnehmenden Labore der „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ haben eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189. Diese Anforderung ist mit einer Übergangsfrist von 1 Quartal nach Beitritt zu erfüllen,\
12. Nachweis der teilnehmenden Labore der „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ über die Implementierung eines internes Qualitätsmanagementsystems, welches insbesondere Maßnahmen des Fehler- und Risikomanagements und der Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Anforderungen bei Anwendung von genomweiten Analysen detailliert abbildet,\
13. Nachweis der Labore der teilnehmenden „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ über die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung in der humangenetischen Diagnostik, Befundung und Bewertung. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zur Qualitätssicherung von Genanalysen insbesondere in den 2 Jahren vor Vertragsteilnahme,\
14. Namentliche Nennung der ärztlichen Leitung und einer stellvertretenden Leitung für den Bereich klinische Genommedizin,\
15. Nachweis über die Aufgaben der Leitung des Bereichs klinische Genommedizin- insbesondere der Koordination und Verantwortung der diagnostischen Leistungen am Zentrum sowie der fachlichen Aufsicht über andere in die interdisziplinäre Diagnostik und Beratung eingebundenen Ärzte sowie Nicht-Ärzte und Molekularbiologen. Nachweis über die Verantwortung der Leitung des Bereichs klinische Genommedizin für die Überprüfung der Einhaltung der definierten Qualitätsstandards, die Zusammenarbeit mit anderen „Zentren für Seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ und den Kontakt mit relevanten Dritten, z. B. Kooperationspartnern,\
16. Nachweis über die Qualifikation als Facharzt für Humangenetik der ärztlichen Leitung des Bereichs klinische Genommedizin sowie der Stellvertretung über eine Qualifikation als Facharzt für Humangenetik oder eine Qualifikation als Fachhumangenetiker,\
17. Nachweis der ärztlichen Leitung, ihrer Stellvertretung und der Mitarbeiter über jeweils umfassende persönliche Erfahrung in der Durchführung der NGS-Diagnostik von seltenen genetischen Erkrankungen. Nachweis der ärztlichen Leitung und ihrer Stellvertretung über die persönliche Erfahrung in der genetischen Untersuchung von seltenen Erkrankungen mittels exomweiter Sequenzierung von jeweils mindestens 500 Familien mit seltenen genetischen Erkrankungen. Nachweis der fortlaufenden Einbindung der Leitung in die Diagnostik der Ratsuchenden,\
18. Nachweis über die spezialisierte Erfahrung in der Diagnostik und klinisch-genetischen Beratung von Familien mit unklaren Diagnosen und seltenen genetischen Erkrankungen mit mindestens 300 Fällen pro Jahr,\
19. Nachweis über die Datenspeicherung an den datengenerierenden Zentren,\
20. Nachweis über die fallbezogene Dokumentation in einer lokalen Datenbank zur EDV-gestützten Datenauswertung am Zentrum. Nachweis über die Implementierung eines systematischen elektronischen Dateninformationssystem mit Dokumentationskonzept zur Beantwortung klinisch-wissenschaftlicher Fragestellungen und Zielsetzungen. Nachweis über das Vorhandensein eines systematischen Konzeptes über die kontinuierliche Evaluation anhand definierter Qualitätsindikatoren, ihrer Überprüfung und Auswertung, einschließlich der Maßnahmen in der Bewertung von Evaluationsergebnissen und der schriftlichen Dokumentation,\
21. Nachweis oder Bestätigung des Datenbankbetreibers oder Datenbankverantwortlichen über Umfang, Vollständigkeit und Datenqualität der regelmäßigen Datenlieferungen und die Vorlage des Dokumentations- und Evaluationskonzepts (sowie deren Ergebnisse),\
22. Nachweis (SOP) über die Festlegung und Einhaltung einheitlicher, standardisierter und systematischer Abläufe auf der Basis des jeweils aktuellen Stands der Wissenschaft und klinischen Versorgung,\
23. Nachweis über die Teilnahme des Zentrums an Studien mit Ethikvotum oder an translationalen Forschungsprojekten,\
24. Nachweis über zentrumsübergreifende Datenbankabfragen für Befunde „ungelöster“ Fälle und „unklarer“ Fälle. Nachweis der Teilnahme an nationalen und internationalen Forschungsprojekten zum Einschleusen der Versicherten,\
25. Nachweis der molekulargenetischen und klinisch-wissenschaftlichen Kompetenz in der Exomsequenzierung. Hierfür erhalten die Zentren eine DNA Probe und den zugehörigen klinischen Fall zur Verfügung der gelöst werden kann. Diese Probe wird prozessiert und einschließlich der Fallkonferenzen analysiert und ein Befund erstellt, der an das federführende Labor zurückgeschickt wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine 90 %ige Übereinstimmung in den identifizierten Varianten zum Referenzlabor erreicht und der Fall korrekt gelöst wurde,\
26. Nachweis über die Implementierung eines „recall“-System durch das „Zentrum für seltene Erkrankung und klinische Genommedizin“, um im Falle der klinisch relevanten Neubewertung einer Variante Ratsuchende/Versicherte mit dieser Variante über die Neubewertung informieren zu können,\
27. Nachweis über die Fähigkeit der Erbringung erweiterter humangenetischer Analysen. Nachweis über eine systematische, wissenschaftlich gestützte und standardisierte Vorgehensweisen der Analyse und Bewertung im Umgang mit genomweiten Analysen einschließlich ihrer Validierung und Einordnung hinsichtlich genotypisch-phänotypischer, molekulargenetischer bzw. klinischer Besonderheiten, sowie in der Abklärung und Bewertung von unklaren Befunden und Varianten unklarer Signifikanz,\
28 Nachweis über die Implementierung eines Datenschutzkonzeptes, welches Verfahrensanweisungen und technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß EU-DSGVO sowie Anforderungen zur Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen nach GenDG berücksichtigt.\
a) Datenspeicherung:\
Nachweis über Speicherung der Sequenzierrohdaten (FASTQ) und Auswerteergebnisse (vcf und Befund) nach geltenden gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Definition des Patienten-Phänotyp über Human Phenotype Ontology (HPO) terms und Speicherung mit den Auswerteergebnissen.\
b) Datensicherheit:\
Nachweis der Speicherung aller Daten in den jeweiligen „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ bzw. einem zertifizierten Rechenzentrum, welches Teil des Zentrums ist, gemäß EU-DSGVO. Der Datenzugriff ist auf die Mitarbeiter der „Zentren für Seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ beschränkt.\
c) Nachweis, dass das Datenschutzkonzept eine abgestufte Weitergabe von Daten zwischen den Zentren ermöglicht. Dazu gehören Frequenzdaten (vcf-Files) von allen zur Verfügung stehenden genomweiten Varianten, eine Auswahl von Kandidatenvarianten im Zusammenhang mit einer Auswahl phänotypischer Informationen für die gemeinsame Analyse unklarer (Kategorie 2) und ungelöster (Kategorie 3) Fälle mit erweiterten Auswerte- und Befundungsoptionen. Nachweis der Übertragung von Genotyp- und Phänotypdaten über gesicherte FTP-Server, die eine gemeinsame Auswertung pseudonymisierter Daten durch die teilnehmenden Zentren ermöglicht.\
29) Nachweis über die Erfassung des Versicherten-Phänotyps durch klinisch geschultes Personal und Dokumentation mittels Human Phenotype Ontology (HPO).\
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:\
Bei nachfolgend aufgelisteten Eignungskriterien handelt es sich nicht um „Möglicherweise geforderte Mindeststandards“ sondern um die Weiterführung der Auflistung zu „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“:\
30. Nachweis der Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Inhalte durch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG, soweit dies unter der fachlichen Leitung des Bereichs Genommedizin des an diesem Vertrag teilnehmenden „Zentrums für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ steht und mit der Sequenzierung beauftrag wird,\
31. Nachweis über Veröffentlichung aller klinisch relevanten Mutationen in Fachpublikationen oder öffentlich zugänglichen Datenbanken.\
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Sonstiges
 
Gemeinsame Beschaffung\
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben\
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Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKDWCQ/documents\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen\
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Art des öffentlichen Auftraggebers\
Einrichtung des öffentlichen Rechts\
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Haupttätigkeit(en)\
Gesundheit\
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Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein\
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Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems: \
Beginn: 01.04.2021\
Ende: 31.12.2022\
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein\
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Angaben über Varianten/Alternativangebote: \
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein\
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Angaben zu Optionen: \
Optionen: ja\
Beschreibung der Optionen:\
Dieser Vertrag tritt am 1.4.2021 in Kraft und endet am 31.12.2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vertragsparteien können die Weiterführung des Vertrages vereinbaren. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt 4 Jahre.\
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Angaben zu Mitteln der Europäischen Union: \
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein\
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Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja\
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Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 31.12.2021\
Ortszeit: 12:00\
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Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
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Bindefrist des Angebots\
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 31.01.2022\
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Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 17.03.2021\
Ortszeit: 16:00\
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Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
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Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen\
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert\
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Zusätzliche Angaben\
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1. Frühester Vertragsbeginn ist der 1.4.2021,\
2. Vertragspartner auf Kassenseite ist die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Brandenburger Straße 72, 14467 Potsdam. Nachfolgende AOKs sind berechtigt dem Vertrag beizutreten:\
— AOK Baden – Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,\
— AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München,\
— AOK Bremen/Bremerhaven, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen,\
— AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Str. 2, 61352 Bad Homburg,\
— AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover,\
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Brandenburger Straße 72, 14467 Potsdam,\
— AOK Nordwest – Die Gesundheitskasse, Kopenhagener Str. 1, 44269 Dortmund,\
— AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen, Sternplatz 7, 01067 Dresden,\
— AOK Rheinland – Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg.\
— AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,\
— AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg.\
3. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag bis zum 31.12.2021 angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Die Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann den Vertrag abschließen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;\
4. Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.12.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (der Vertragsabschluss erfolgt etwa 2 Wochen nach Angebotsabgabe) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;\
5. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:\
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.\
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.\
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB)verbunden.\
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDWCQ\
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Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt\
Villemombler Straße 76\
Bonn\
53123\
Deutschland\
Fax: +49 2289499163\
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Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:\
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.\
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."\
§ 135 GWB Unwirksamkeit:\
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:\
1. gegen § 134 verstoßen hat…“\
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:\
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.\
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.\
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:\
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,\
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.\
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.\
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.\
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Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 18.03.2021\
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