Gemeinsame Beschaffung\
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben\
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Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKDWCQ/documents\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen\
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Art des öffentlichen Auftraggebers\
Einrichtung des öffentlichen Rechts\
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Haupttätigkeit(en)\
Gesundheit\
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Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein\
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Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems: \
Beginn: 01.04.2021\
Ende: 31.12.2022\
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein\
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Angaben über Varianten/Alternativangebote: \
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein\
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Angaben zu Optionen: \
Optionen: ja\
Beschreibung der Optionen:\
Dieser Vertrag tritt am 1.4.2021 in Kraft und endet am 31.12.2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vertragsparteien können die Weiterführung des Vertrages vereinbaren. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt 4 Jahre.\
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Angaben zu Mitteln der Europäischen Union: \
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein\
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Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja\
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Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 31.12.2021\
Ortszeit: 12:00\
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Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
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Bindefrist des Angebots\
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 31.01.2022\
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Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 17.03.2021\
Ortszeit: 16:00\
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Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
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Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen\
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert\
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Zusätzliche Angaben\
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1. Frühester Vertragsbeginn ist der 1.4.2021,\
2. Vertragspartner auf Kassenseite ist die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Brandenburger Straße 72, 14467 Potsdam. Nachfolgende AOKs sind berechtigt dem Vertrag beizutreten:\
— AOK Baden – Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,\
— AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, Carl-Wery-Str. 28, 81739 München,\
— AOK Bremen/Bremerhaven, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen,\
— AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Str. 2, 61352 Bad Homburg,\
— AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Str. 273, 30519 Hannover,\
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Brandenburger Straße 72, 14467 Potsdam,\
— AOK Nordwest – Die Gesundheitskasse, Kopenhagener Str. 1, 44269 Dortmund,\
— AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thürigen, Sternplatz 7, 01067 Dresden,\
— AOK Rheinland – Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg.\
— AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,\
— AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg.\
3. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag bis zum 31.12.2021 angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Die Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann den Vertrag abschließen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;\
4. Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.12.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (der Vertragsabschluss erfolgt etwa 2 Wochen nach Angebotsabgabe) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;\
5. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:\
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.\
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.\
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB)verbunden.\
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDWCQ\
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Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt\
Villemombler Straße 76\
Bonn\
53123\
Deutschland\
Fax: +49 2289499163\
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Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:\
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.\
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."\
§ 135 GWB Unwirksamkeit:\
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:\
1. gegen § 134 verstoßen hat…“\
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:\
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.\
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.\
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:\
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,\
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,\
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.\
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.\
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.\
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Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 18.03.2021\
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