Informationen zur gemeinsamen Beschaffung\
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben\
\
Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://www.evergabe.de/unterlagen/2607613/zustellweg-auswaehlen\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle:\
first energy GmbH\
Struthweg 26\
Kaufungen\
34260\
Deutschland\
Kontaktstelle(n): Frau Sabine Bulik\
Telefon: +49 56059392840\
E-Mail:
[email protected]\
Fax: +49 56059392890\
NUTS-Code: DE734\
Internet-Adresse(n):\
Hauptadresse: www.first-energy.net\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://www.evergabe.de\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen\
\
Art des öffentlichen Auftraggebers\
Regional- oder Kommunalbehörde\
\
Haupttätigkeit(en)\
Allgemeine öffentliche Verwaltung\
\
Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja\
Angebote sind möglich für alle Lose\
\
\
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags\
\
Eigenerklärung zur rechtskonformen Auftragsausführung gemäß § 128 Abs. 1 GWB (Eigenerklärung für Wirtschaftsteilnehmer)\
\
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein\
\
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 23.08.2022\
Ortszeit: 10:00\
\
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
\
Bindefrist des Angebots\
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 09.09.2022\
\
Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 23.08.2022\
Ortszeit: 10:00\
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:\
Bieter sind bei der Angebotsöffnung nicht zugelassen.\
\
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
\
Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen\
Aufträge werden elektronisch erteilt\
\
Zusätzliche Angaben\
\
1) Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Namen der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben, wird das Angebot ausgeschlossen.\
2) Änderungen der Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss.\
3) Angebote, die auf Grundlage veralteter Vergabeunterlagen erstellt wurden, können ausgeschlossen werden. Der Bieter hat dafür Sorge zu tragen, dass er auf einem aktuellen Stand bleibt.\
4) Nachforderungen von fehlenden Unterlagen behält sich der Auftraggeber vor. Fehlende Preise, die den Gesamtpreis, der für den Referenzwert der Auswertung herangezogen wird, beeinträchtigen, werden nicht nachgefordert und führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.\
\
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt - Referat 250\
Weimarplatz 4\
Meiningen\
99423\
Deutschland\
Telefon: +49 36137737276\
E-Mail:
[email protected]\
Fax: +49 36137739354\
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de\
\
Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\
\
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 22.07.2022\
\