Kommunikation\
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter: https://vergabe.muenchen.de/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-16d62795fd2-63dcf97a6d5f8d58\
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt folgende Kontaktstelle:\
Landeshauptstadt München, RIT-GL4, Abteilung Vergabemanagement\
Agnes-Pockels-Bogen 21\
München\
80992\
Deutschland\
E-Mail:
[email protected]\
NUTS-Code: DE212\
Internet-Adresse(n):\
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/\
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via: https://vergabe.muenchen.de/\
\
Art des öffentlichen Auftraggebers\
Regional- oder Kommunalbehörde\
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Haupttätigkeit(en)\
Allgemeine öffentliche Verwaltung\
\
Angaben zu den Losen\
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein\
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Weitere(r) CPV-Code(s)\
72100000\
72220000\
72250000\
72700000\
72130000\
72140000\
72150000\
72222000\
72222100\
72223000\
72224100\
72254000\
72254100\
72710000\
72720000\
\
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems: \
Laufzeit in Monaten: 48\
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein\
\
Angaben über Varianten/Alternativangebote: \
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein\
\
Angaben zu Optionen: \
Optionen: nein\
\
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union: \
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein\
\
\
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem\
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung\
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer\
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)\
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja\
\
Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge\
Tag: 05.11.2019\
Ortszeit: 12:00\
\
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\
Deutsch\
\
Bindefrist des Angebots\
Das Angebot muss gültig bleiben bis: 31.03.2020\
\
Bedingungen für die Öffnung der Angebote\
Tag: 05.11.2019\
Ortszeit: 12:00\
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:\
Entfällt\
\
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags\
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein\
\
Zusätzliche Angaben\
\
Bieterfragen:\
Eventuell auftretende Fragen sind umgehend, jedoch spätestens bis 21.10.2019, 12:00 Uhr über das eVergabe-System des Auftraggebers zu stellen. Auf eine Beantwortungspäter eingehender Fragen besteht kein Anspruch.\
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:\
Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen in Menge (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Unter einem Teillos versteht man dabei die Aufteilung in mengenmäßiger oder räumlicher Hinsicht, während das Fachlos auf die Aufteilung in verschiedene Leistungsarten, Gewerbezweige oder Fachgebiete abzielt. Insofern ist weiter zu beachten, dass die Forderung nach der Bildung von Teil- und Fachlosen selbstständig nebeneinander steht und damit grundsätzlich sowohl Teil- als auch Fachlose zu bilden sind.\
Bei dieser Vergabe erfolgt keine Aufteilung in Lose. Es liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 97 Abs. 4 GWB vor, welcher eine Gesamtvergabe rechtfertigt.\
Eine Losaufteilung in Fachlose käme vorliegend grundsätzlich in Betracht hinsichtlich der Beratungsleistungen:\
— Phase 1: Grundlagenermittlung und Ausführungsplanung,\
— Phase 2: Vorbereiten der Vergabe aus technischer Sicht,\
— Phase 3: Mitwirkung bei der Vergabe als technischer Ansprechpartner,\
— Phase 4: Umsetzungbegleitung für 2 Pilotstandorte,\
— Phase 5: Umsetzungsbegleitung für 10 Standorte beim stadtweiten Roll-out.\
Diese Leistungen sind aneinander geknüpft, weil sie inhaltlich und zeitlich aufeinander aufbauen und Kenntnisse und Erfahrungen der Vorphasen in die kontinuierliche Bearbeitung eingepflegt werden müssen. Die Umsetzungsbegleitung erfordert im Rahmen der durchzuführenden Tests und der qualitativen Abnahmen ein tiefgehendes Verständnis der in der Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen.\
Daher bilden die Leistungen (Phase 1) bis (Phase 5) eine wirtschaftliche Einheit, welche gem. § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 30 VgV nicht in Fachlose aufgeteilt werden können.\
Bei Einzelvergabe der Phasen ergibt sich eine hohe Zahl von Einarbeitungstagen für das jeweils neue Beratungsunternehmen; darüber hinaus kann es zu Informations- und Zeitverlusten kommen. Durch den zeitlich aufeinander abgestimmten Verlauf der Phasen, kann der Gesamtauftrag auch von kleineren und mittelgroßen Unternehmen abgewickelt werden. Die Anforderung von mindestens 3 qualifizierten Mitarbeitern gewährleistet diesen Umstand. Dem Grundsatz des Mittelstandschutzes aus § 97 Abs. 3 GWB ist damit Sorge getragen. Ein hinreichender Wettbewerb ist gewahrt.\
Mit einer Aufteilung in Lose würde zudem kein anderer, neuer Markt erschlossen werden.\
Auch eine Aufteilung in Teillose ist hier nicht sinnvoll, da beispielsweise eine jährliche Abgrenzung in Lose verschiedene Leistungsphasen betreffen könnte. Verzögerungen in der Projektabwicklung könnten hier darüber hinaus ein großes Delta zwischen ausgeschriebener Menge und tatsächlich in Anspruch genommener Beratungsleistung hervorrufen. Dies macht aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn, sondern würde nur eine nicht nachvollziehbare Stückelung hervorrufen, die einen Mehraufwand und keine Kostenersprarnis bedeutet.\
Daher spricht man auch hier von einer wirtschaftlichen Einheit, welche gemäß § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 30 VgV nicht in Teillose aufgeteilt werden kann.\
Rahmenvereinbarung ohne monetäre Deckelung:\
Der geschätzte Auftragswert kann über- oder unterschritten werden und stellt keine Höchst- bzw. Mindestabnahmemenge dar. Es ist zu beachten, dass sich aus diesem geschätzten Bedarf kein Anspruch auf eine tatsächliche Abnahmemenge begründet. Wesenszug einer Rahmenvereinbarung ist, dass keine genaue Abnahmemenge vorhergesagt werden kann. Sie ist daher nur auf die Laufzeit begrenzt. Auf eine monetäre Deckelung wurde daher verzichtet.\
Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers. Diese Mengenangaben berücksichtigen aktuelle Planungen, welche hinsichtlich der Durchführung allerdings noch nicht final beschlossen sind.\
\
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren\
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern\
Maximilianstraße 39\
München\
80538\
Deutschland\
Telefon: +49 8921762411\
E-Mail: vergabekammer.sued
[email protected]\
Fax: +49 8921762847\
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/\
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Einlegung von Rechtsbehelfen\
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:\
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können. Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).\
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Tag der Absendung dieser Bekanntmachung\
Tag: 02.10.2019\
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