Sonstige Angaben\
Nachprüfung des Vergabeverfahrens (§ 19 ThürVgG)\
(1) Der Auftraggeber informiert den/die Bieter, dessen/deren Angebote nicht\
berücksichtigt werden sollen, in der von ihm in der Bekanntmachung oder den\
Vergabeunterlagen bestimmten Form. Spätestens sieben Kalendertage vor dem\
beabsichtigten Vertragsabschluss informiert der Auftraggeber den/die unterlegenen\
Bieter über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über\
die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den\
frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber bestimmt eine\
mindestens sieben Tage betragende Frist, in der eine mögliche Beanstandung\
vorzubringen ist.\
(2) Der Bieter hat die Möglichkeit, das Vergabeverfahren vor Ablauf der vom\
Auftraggeber bestimmten Frist in der von ihm bestimmten Form beim Auftraggeber\
zu beanstanden, indem er eine Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung\
von Vergabevorschriften rügt.\
Die Beanstandung ist schriftlich oder in Textform an folgende Stelle/Adresse zu\
senden:\
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, Stadtkämmerei, Verdingungsstelle,\
Fischmarkt 1, 99084 Erfurt, E-Mail
[email protected], Fax-Nr. 0361 655-\
1289\
(3) Hilft der Auftraggeber dieser Beanstandung nicht ab, unterrichtet der\
Auftraggeber die Vergabekammer durch Übersendung der vollständigen\
Vergabeakten. Sie darf den Zuschlag in diesem Fall nur erteilen, wenn die\
Vergabekammer das Vergabeverfahren nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach\
Unterrichtung beanstandet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der\
Unterrichtung bei der Vergabekammer und kann in begründeten Ausnahmefällen\
durch die Vergabekammer einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert\
werden. Beanstandet die Vergabekammer das Vergabeverfahren mit einer\
entsprechenden Begrün-dung, hat der Auftraggeber die Auffassung der\
Vergabekammer zu beachten.\
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer\
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben\
werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Die Höhe der\
Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der\
Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des\
Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den\
Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu\
Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, werden keine Kosten zu seinen Lasten\
erhoben.\
(5) Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Vergabekammer abschließend, ob der\
Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt\
wurde.\